Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Eisen-Wolff GmbH Stand Januar 1999

Für alle unsere Angebote, Verkäufe und sonstigen Vertragsabschlüsse gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Abschlüsse, Erklärungen und sonstige Abmachungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind Aufschläge und Nachberechnungen zulässig, wenn nach erfolgter Preisvereinbarung Lohn-, Material-, Steuererhöhungen oder andere außergewöhnliche Umstände uns dazu zwingen. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten sind derartige Aufschläge ebenfalls zulässig, wenn Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.

4. Lieferzeit

Sind wir durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energiemangel an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen gehindert, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise, auch wenn bereits Lieferverzug vorlag. Wird durch die oben genannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, sind wir von der Lieferverpflichtung befreit. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges sind bei Geschäften mit Kaufleuten ausgeschlossen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten, wenn unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 % des Netto-Wertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden.

5. Versand und Lieferung

Sind bestimmte Weisungen bei der Bestellung der Ware nicht erteilt, erfolgt der Versand hauptsächlich durch firmeneigene Fahrzeuge. Der Versand per Bahn, Post oder Paketdienste erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Zur Versicherung der Ware gegen Beschädigung oder Entwendung auf dem Transport sind wir berechtigt, aber ohne besondere Anweisung des Bestellers nicht verpflichtet. Sie erfolgt in jedem Falle auf Kosten des Bestellers. Für Lieferungen oder Abholung unter einem Warenwert von € 25,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 4,00

6. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, wie folgt zahlbar: Entweder innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Rechnungen unter € 25,00 sowie reine Lohn-, Reparatur- und Montagearbeiten sind sofort und ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist rechnen wir ab dem Tage der Zielüberschreitung. Verzugszinsen werden mit 1 % pro Monat berechnet, es sei denn, der Auftragnehmer weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz nach. Von uns nicht anerkannte oder nicht rechtzeitig festgestellte Gegenansprüche berühren die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht und geben auch kein Aufrechnungsrecht. Kaufleute haben auch kein Zurückbehaltungsrecht. Nichtkaufleute haben ein Zurückbehaltungsrecht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnisberuht.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und uns unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Die Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen, ohne dass uns Verpflichtungen hieraus entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, besteht Einigkeit darüber, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zu den übrigen, uns nicht gehörenden Waren das Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt. Wir sind berechtigt, alle unter unserem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände in Besitz zu nehmen, in jedem Falle, deren Herausgabe zur Sicherstellung zu verlangen, wenn
a) ein uns gegebener Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird,
b) uns bekannt wird, dass Gegenstände, die in unserem Vorbehaltseigentum stehen, an Dritte sicherungshalber übereignet wurden,
c) der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat,
d) über das Vermögen des Käufers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters des Käufers die Eröffnung des Insolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt ist,
e) die Pfändung von Gegenständen des Vorbehaltseigentums durch Gläubiger des Käufers versucht worden ist,
f) der Käufer seine fälligen Verbindlichkeiten uns gegenüber trotz Fristsetzung von mindestens 1 Woche und gleichzeitiger Androhung der Inbesitznahme des Vorbehaltseigentums seine Verbindlichkeiten nicht getilgt hat oder
g) der Käufer oder ein persönlich haftender Gesellschafter des Käufers die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seines Vermögens abgegeben hat oder Haftbefehl wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen ist, auch wenn die vor Eingehung der Verbindlichkeiten uns gegenüber geschah, uns aber erst später bekannt wird.
Zur Herausgabe oder Freigabe der sichergestellten Gegenstände sind wir erst nach Tilgung aller Verbindlichkeiten uns gegen über, einschließlich der Kosten der Sicherstellung verpflichtet. Erfolgt Tilgung aller Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 2 Wochen nach Sicherstellung, sind wir zum freihändigen Verkauf der unter Vorbehaltseigentum stehenden sichergestellten Gegenstände berechtigt, es sei denn, der Käufer hat innerhalb dieser Frist von 2 Wochen schriftlich verlangt, dass die Verwertung der sichergestellten Gegenstände durch einen öffentlich bestellten Auktionator erfolgt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit Auskunft über den Ort zu erteilen, an dem sich die Vorbehaltsware befindet. Der Käufer ist berechtigt, die Sicherstellung der Vorbehaltsware oder die Herausgabe oder Freigabe der sichergestellten Gegenstände zu verlangen, wenn eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine sonstige gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung in Höhe der von uns geltend gemachten Forderung von ihm beigebracht wird. Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob verarbeitet, verbunden, vermischt oder nicht, ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.

Der Käufer tritt hiermit alle aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren gilt die Vorausabtretung in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Die Vorausabtretung im vorstehenden Umfange gilt auch dann, wenn unsere Ware vor oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren durch Einbau wesentlicher Bestandteile eines Grundstücks oder einer beweglichen Sache geworden ist. Der Käufer ist unbeschadet unseres Einziehungsrechtes so lange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat die von ihm für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen. Wir sind berechtigt, den Kunden des Käufers die Abtretung offen zu legen. Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und uns die für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Informationen zu beschaffen. Wir verpflichten uns auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe und Rückübertragung bestehender Sicherheiten insoweit, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8. Beanstandungen

Offene Mängel müssen unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich gerügt werden. Kaufleute sind verpflichtet, die Ware unverzüglich zu prüfen und auch nicht offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Ware ist sofort bei Empfang auf Vollständigkeit zu überprüfen und eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich schriftlich zu rügen.

9. Gewährleistung

Bei Vorliegen von Mängeln, bei Geschäften mit Kaufleuten auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, soweit nach der Rechtsprechung zulässig, bessern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche die gelieferte Ware nach, nehmen die gelieferte Ware zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware oder erstatten einen Minderwert. Steht fest, dass die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen ist, ist der Käufer zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Übernehmen wir selbst die Montage gelieferter Gegenstände, ist die Gewährleistung nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erstattung eines Minderwerts beschränkt, bei Fehlschlag der Nachbesserung oder Nachlieferung auf Erstattung des Minderwertes.

10. Warenrücksendung

Rücksendungen von Waren außerhalb der Gewährleistungen zwecks Gutschrift oder Umtausch dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. Für zurückgegebene Waren wird der Zeitwert unter Abzug einer Vergütung für Kontrolle und Bearbeitung der zurückgegebenen Ware und für sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Warenrücknahme gutgeschrieben. Sonderbestellungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

11. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften - soweit nach Gesetz und Rechtsprechung zulässig - wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Montagefehlern, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer leitenden Angestellten oder unserer Inhaber vor. Sollten aus irgendwelchen Rechtsgründen im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen uns durchsetzbar sein, werden Schäden in der nachgewiesenen Höhe erstattet, sind jedoch bei Geschäften mit Kaufleuten auf höchstens 10 % des Nettowertes der Ware und soweit diese Haftungsbeschränkung im Einzelfall unzulässig ist, auf maximal den Warennettowert beschränkt, aus deren Lieferung oder Montage bzw. Nichtlieferung die Ansprüche resultieren.

12. Bauleistungen

Für Lieferungen und Leistungen aus Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen für Bauleistungen gelten vollen Umfangs die Regelungen der VOB, wobei wir berechtigt sind, unsere Leistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer zu erbringen. Garantieeinbehalte sind ausgeschlossen. Wenn und soweit wir Subunternehmer eingesetzt haben und die Leistungen gegenüber Kaufleuten erbringen, treten wir hiermit alle Gewährleistungsansprüche gegen die Subunternehmer an unseren Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an. Eine geringe Gewährleistung übernehmen wir dann nur insoweit, als unser Auftraggeber von unserem Subunternehmer trotz recht zeitiger und sorgfältiger Verfolgung seiner Ansprüche Befriedigung nicht zu erlangen vermag. Ist unser Auftraggeber selbst Auftragnehmer und nicht Bauherr, so tritt er seinen Werklohnanspruch gegenüber seinem Auftraggeber in Höhe unserer Forderung hierdurch an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir verpflichten uns, mit unseren Subunternehmern keine ungünstigere Regelung über Gewährleistungsansprüche zu vereinbaren als in § 13 VOB/ B vorgesehen ist. Die Regelung dieses Abschnittes gilt vorrangig vor den übrigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Hamburg-Harburg. Gerichtsstand für beide Parteien, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg-Harburg. Die Gerichtsstandsvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in denen der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

14. Sonstiges

Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt diese nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört. Sofern Nichtkaufleute genannt sind, zählen hierzu auch Kaufleute, soweit der Vertrag nicht zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört.

15. Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.

16. Haftungsausschluss

Muster und / oder Prospekte und / oder Beschreibungen von Waren jeder Art dienen lediglich als Anschauungsmaterial und verpflichten die Firma auch nicht, wenn die Bestellung aufgrund oder mit Bezug auf diese erfolgt. Eventuelle vermerkte Maße, Gewichte, Farbtöne, Eigenschaften etc. sind nur ungefähr und nicht verbindlich.

 










Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturarbeiten der Firma Eisen-Wolff GmbH Stand Januar 1999
I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Reparaturarbeiten. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht gesondert widersprechen.

II. Auftragserteilung

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet hat bzw. eine Auftragsbestätigung erhält. Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen stichpunktartig zu bezeichnen. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten durchzuführen.

III. Kostenvoranschlag

Wird vor der Ausführung eines Auftrages ein verbindlicher Kostenvoranschlag gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich oder mündlich abgegeben wird. Die für den Kostenvoranschlag erbrachten Leistungen werden berechnet. Im Falle der Auftragserteilung werden die im Rahmen des Kostenvoranschlages berechneten Leistungen nicht erneut berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können. Der entstandene Aufwand (Fehlersuche) wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Reparaturauftrag nicht durchgeführt wird aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

IV. Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich bezeichneten Fertigstellungstermin möglichst einzuhalten. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 72 Stunden schuldhaft nicht ein oder wird ein voraussichtlicher Fertigstellungstermin schuldhaft um mehr als 14 Tage überschritten, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzgerät kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 50 % der Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzgerätes zu erstatten; ein weitergehender Verzugsschadensersatz ist außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen wie etwas Streiks, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht eingehalten werden, besteht keine Schadensersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung durch Zusatz- und Ersatzaufträge oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt unberührt.

V. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Zahlungsbedingungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung für die Reparatur zu verlangen. Bei der Berechnung von Reparaturen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. Reparaturrechnungen sind bei Erhalt grundsätzlich ohne Abzug sofort rein netto fällig.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Verzugszinsen werden mit 1 % pro Monat berechnet, es sei denn, der Auftragnehmer weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz nach.

VII. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.

VIII. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
Für Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Abnahme gemeldet wird.
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb.
Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlos Stellung eines Ersatzgerätes oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzgerätes zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
Für Instandsetzungen, die auf Wunsch des Auftraggebers nur behelfsmäßig vorgenommen werden, wird keine Gewähr übernommen.

IX. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer Eigenschaftszusicherung, grobem Verschulden des Auftragnehmers oder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen und Stellvertreter; gleiches gilt in den Fällen, in denen die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers mit der fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht begründet wird. Alle Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber.

X. Eigentumsvorbehalt

An allen eingebauten Zubehör- und Ersatzteilen sowie Tauschaggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als diese den Wert der Forderungen um 20 % übersteigen.

XI. Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg-Harburg.

XII. Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietgeschäfte der Firma Eisen-Wolff GmbH Stand Januar 1999
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Mietgeschäfte. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht gesondert widersprechen.

Für die gemieteten Gegenstände ist – auch aus Sicherheitsgründen – nur der bestimmungsgemäße Gebrauch zulässig. Alle Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften sind einzuhalten.

Alle Mietgeräte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicherem Zustand. Der Mieter muss bei Übernahme des Mietgegenstandes die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist bei der Prüfung auf Wunsch behilflich. Bei Verlust des Mietgegenstandes oder von Zubehör oder wenn Zubehör vom Mieter unbrauchbar gemacht wurde, werden die betreffenden Teile zum Listenpreis berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalem Verschleiß.

Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände ( z.B. Gebrauch durch Unbefugte) auftreten.

Der Mieter haftet für den Verlust der Mietsache, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer sowie Witterungseinflüssen zu schützen.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch den Mietgegenstand entstehen, sofern der Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß, nicht sachkundig oder nicht sachgerecht verwendet wurde.

Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten. Wird ein Mietvertrag geschlossen und der Mietgegenstand reserviert, jedoch nicht abgeholt, so ist die Miete für die volle Mietzeit zu zahlen. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so besteht der Mietanspruch für die volle Mietzeit fort.

Den Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter. Er trägt auch das Transportrisiko. Bei besonderer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann der Mietgegenstand – unter Verrechnung einer angemessenen Gebühr – dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden. Lieferung und Aufstellung ebenso wie Demontage und Rücktransport erfolgen in jedem Falle auf Gefahr des Mieters. 

Von dieser Haftung ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn Beschädigung oder Verlust von ihm zu vertreten sind. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn die Beschädigung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten ist.

Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet. Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter festgesetzt. Die Höhe der Forderungen des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.

Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 24 Stunden nicht bezahlt.

Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 24 Stunden zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag nach Maßgabe der übrigen Vorschriften aufrechterhalten.

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Gehört der Vertrag beim Mieter zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, so wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. Mit Mietern, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen oder bei Klage unbekannten Aufenthaltes sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

„ Zusätzlich zu unseren AGB gelten unsere AGB 2001 / 2002 die wir Ihnen auf Wunsch zusenden"